Wer infolge eines Unfalls, schwerer Erkrankung oder Alter urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Es müssen Anordnungen getroffen werden, damit diese Person weiter am Rechtsverkehr teilnimmt. Im Fall einer Urteilsunfähigkeit prüft die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche Massnahmen für die handlungsunfähige Person anzuordnen sind. Regelmässig wird das eine Beistandschaft sein. Ob Familienmitglieder oder externe Personen als Beistände ernannt werden, liegt im Ermessen der KESB. Alle von der KESB eingesetzten Beistände sind gegenüber der Behörde rechenschaftspflichtig. Um eine solche Beistandschaft zu verhindern, kann jede urteilsfähige Person mit einem Vorsorgeauftrag eine von ihr bestimmte Person als künftigen Beistand ernennen und behördliche Massnahmen vermeiden. Die Errichtung eines Vorsorgeauftrages ist an Formvorschriften geknüpft. Entweder wird er vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder man lässt ihn durch einen Notar beurkunden. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, entfaltet ein Vorsorgeauftrag keine Wirkung! Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrages ist eine notarielle Beratung ohnehin angezeigt. Der Inhalt des Vorsorgeauftrages bestimmt sich nach den jeweiligen Anordnungen des Auftraggebers, gestützt auf seine individuelle Lebenssituation und seine Bedürfnisse. Die diversen Aufgaben (Personensorge, Vermögenssorge oder Vertretung im Rechtsverkehr) können entweder einzeln oder vollständig übertragen werden. Der Auftrag kann umfassend erteilt oder auf bestimmte Geschäfte beschränkt werden. Es können konkrete Anweisungen gegeben oder bestimmte Handlungen gar verboten werden. Erfährt die KESB, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Ist dies der Fall, prüft sie neben der Gültigkeit auch, ob die Urteilsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist und ob die beauftragte Person bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Vorsorgeauftrag als wirksam erklärt. Mit dieser Validierung erschöpfen sich die Kompetenzen der KESB. Der Vorsorgeauftrag ist somit ein geeignetes Planungsinstrument, um die Selbstbestimmung selbst im Zustand der Urteilsunfähigkeit zu gewährleisten. Private Angelegenheiten werden von der Familie oder sonst nahestehenden Personen und nicht von der KESB wahrgenommen