Obergericht Bern verstiess nicht gegen die Justizöffentlichkeit

Bern,
Das Berner Obergericht hat das Gebot der Justizöffentlichkeit nicht verletzt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Person abgewiesen.

Das Berner Obergericht hat das Gebot der Justizöffentlichkeit nicht verletzt, weil es wegen einer kurzfristigen Anmeldung von Zuschauern keinen grösseren Raum für eine Verhandlung organisierte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Person abgewiesen.
Das Obergericht des Kantons Bern setzte Anfang August 2024 das Berufungsverfahren gegen einen Teilnehmer einer Aktion der Klimabewegung Extinction Rebellion auf den 18. November 2024 an und informierte die Parteien. Die Verhandlung sollte in einem Raum stattfinden, in dem neben Gericht und Parteien drei Zuschauer Platz finden. Die geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Wenige Tage vor dem Prozess teilte eine Person dem Gericht per E-Mail mit, dass elf Erwachsene als Zuschauer daran teilnehmen würden. Dieselbe Information schickte auch der Verteidiger dem Gericht. Das Gericht teilte den Schreibern wiederum mit, dass so kurzfristig kein anderer Saal organisiert werden könne. Es führte die Verhandlung wie angekündigt durch. Fünf Zuschauer wurden eingelassen.
Unerwarteter Andrang
Mit diesem Vorgehen hat das Obergericht nicht gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit verstossen, wie das Bundesgericht festhält. Der Grundsatz beinhaltet, dass interessierte Personen die Möglichkeit haben, im Verhandlungssaal physisch anwesend zu sein und eine mündliche Gerichtsverhandlung unmittelbar mitzuverfolgen.
Tatsächlich würde die bewusste Wahl eines kleinen Verhandlungssaales bei einem zu erwartenden grossen Zuschauerandrang gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit verstossen. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Es hätten bereits andere öffentliche Verhandlungen im Zusammenhang mit den Aktionen von Extinction Rebellion stattgefunden, weshalb nicht mehr mit einem grossen Publikumsinteresse zu rechnen gewesen sei. (Urteil 7B_1258/2025 vom 24.4.2026)






